Gefahrenübergang

Im Kontext eines Waren- oder Gütertransports stellt sich immer die Frage, wer ab welchem Zeitpunkt bzw. Eintritts eines bestimmten Ereignisses die „Verantwortung“ für die jeweilige Sache trägt. Mit dem Begriff des Gefahrenübergangs wird deshalb der Zeitpunkt definiert, ab welchem das Risiko (z. B. Verschlechterung bzw. Verlust der geschuldeten Sache) vom Schuldner (d. h. dem Leistungserbringer) auf den Gläubiger übergeht.

Diese Frage hat enorme rechtliche Bedeutung, denn ab einem Zeitpunkt X wäre dann der Käufer (Gläubiger) verantwortlich und könnte sich nicht mehr an den Schuldner wenden.

Typische Aspekte im Zusammenhang mit dem Gefahrenübergang

  • Der Gefahrenübergang ist im Kaufrecht von Bedeutung, denn eine Mängelrüge bzw. ein Vorgehen aufgrund von Mängeln (sog. Mängelgewährleistung) ist nur dann möglich, wenn die zugrundeliegenden Umstände zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen haben (vgl. § 434, 435 BGB).
  • Regelmäßig findet der Gefahrenübergang im Kaufrecht in dem Moment statt, wo das Gut übergeben wurde, also eine sog. Besitzverschaffung nach § 446 BGB vorliegt. Im Zusammenhang mit Versandkäufen gilt bei sog. Versendungskäufen, dass der Gefahrenübergang bereits mit Übergabe der Sache an die Versandperson stattfindet (vgl. § 447 BGB) – ausgenommen die Fälle, wo es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt (vgl. §§ 474, 475 Abs. 2 BGB).
  • Der Gefahrenübergang muss vom sog. Übergang der Kostentragung unterschieden werden, Näheres ergibt sich für einzelne Vertragsklauseln aus den Incoterms 2000.
  • Varianten des Gefahrenübergangs im Sinne der Logistik sind u. a. die sog. Ein-Punkt-Klausel, bei welcher Kosten und Gefahren am selben Ort übergehen („Free on Board“), sowie die Zwei-Punkt-Klausel, die auf Abweichungen dieser Punkte basiert („Cost and Freight“).

Im Klartext: Der Gefahrenübergang hat vor allem darin Bedeutung, dass sich aus ihm ergibt, welcher Vertragspartner für jeweils welchen Teilbereich eines Warentransports verantwortlich ist – und wer unter welchen Umständen das sog. Verlust- oder Beschädigungsrisiko trägt. Üblicherweise werden dazu spezielle Transportversicherungen abgeschlossen.

Bilder:

Logistik Lexikon Gefahrenübergang

Bild: Lost_in_the_Midwest / Shutterstock

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